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SG 03 Harxheim e. V.
Gerbstedter Straße 11
55296 Harxheim
06138-6757
sportgemeinde03@t-online.de

Satzung

Satzung der Sportgemeinde 03 Harxheim e.V.

Geändert durch die Mitgliederversammlung am 01.06.2022

Hier können Sie die Satzung als PDF herunterladen.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der 1903 in Harxheim gegründete Verein führt den Namen „Sportgemeinde 03 Harxheim e.V.“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Harxheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalender­jahr.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.

Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter eine Vergütung bis zur Höhe des Freibetrags gemäß des §3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) erhalten.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand eine schriftliche Beitritts­erklärung zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Mit der Beitrittserklärung ist ein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Mitgliedsbei­träge zu erteilen.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte und mit der Zahlung eines Vierteljahresbeitrages. Mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung wird die Satzung anerkannt.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliedschaft ist nicht vererbbar und nicht auf andere übertragbar.
  3. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der freiwillige Austritt kann nur zum 30.06. oder zum 31.12. eines Jahres erfolgen und muss 4 Wochen vor diesen Terminen vorliegen. Die Mindest-Mitgliedsdauer beträgt 6 Monate.
  4. Sollte der Verein aufgrund von höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen, Pandemien oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen seine Vereinsangebote vorübergehend nicht oder nicht in vollem Umfang aufrechterhalten können, begründet dies kein Sonderkündigungsrecht und berechtigt die Mitglieder auch nicht zum Kürzen des vereinbarten Mitgliedsbeitrags.
  5. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von   Anordnungen der Organe des Vereins
    1. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz dreimaliger Mahnung
    1. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben un­sportlichen Verhaltens bzw. unehrenhafter Handlungen.
    1. wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ist Berufung an den Ältestenrat zulässig. Diese ist innerhalb von 14 Tagen vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses an den Ältestenrat einzureichen.

§ 4 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversamm­lung festgelegt und in der Beitragsordnung geregelt.
  2. Mitgliedsbeiträge können nicht als Spenden im steuerrechtlichen Sinne geleistet werden.
  3. Der Verein ist berechtigt, für höhere Ausgaben einzelner Abteilungen Abteilungsbeiträge zu erheben. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Abteilungsbeiträge.


§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mit­glieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilneh­men. Als Vorstandsmitglied kann gewählt werden, wer volljährig und mindestens ein Jahr Mitglied des Vereins ist.
  2. Als Jugendvertreter/innen können Mitglieder nach Vorgabe der Jugendordnung gewählt werden.


§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane und von diesen eingesetzten Übungsleitern verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom ge­schäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis
    1. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind mit Begründung und Bekanntgabe der Rechtsmittel auszusprechen.


§ 7 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2) gegen einen Ausschluss (§ 3.3), sowie eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang des Bescheides an gerechnet – beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Über den Einspruch ent­scheidet der Gesamtvorstand endgültig. Der Rechtsweg bleibt unberührt.


§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Jugendversammlung
  3. der Gesamtvorstand
  4. der Ältestenrat


§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr statt. Zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen sollte kein größerer Zeitraum als 12 Monate liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auch als sogenannte virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Ob eine virtuelle Versammlung oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.
  4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit ent­sprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
  5. der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt.
  6. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim/ bei der Vorsitzenden bean­tragt hat.
  7. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vor­stand schriftlich durch Veröffentlichung der Tagesordnung im Nachrichtenblatt der Ver­bandsgemeinde Bodenheim. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Ver­sammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
  8. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzu­teilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Entgegennahme der Berichte des 1. Vorsitzenden, der Abteilungsleiter und des Jugendleiters
    1. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    1. Aussprache zu den Berichten
    1. Entlastung des Gesamtvorstandes
    1. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    1. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  10. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglie­der gefasst. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  11. Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tages­ordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
  12. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzlichen Frist an den Verein zurückgeschickt werden. Daneben kann eine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.
  13. Der Vorstand wird stets auf zwei Jahre in geheimer Wahl von der ordentlichen Mitglieder­versammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass auf Antrag per Akklamation gewählt wird.

§ 10 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen:
    1. aus dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:

1. Vorsitzende/r

2. Vorsitzende/r

Kassenverwalter/in

stellvertretende/r Kassenverwalter/in

Schriftführer/in

  1. und aus dem erweiterten Vorstand

Jugendleiter/in

Ressortleiter/in für Öffentlichkeitsarbeit

Abteilungsleiter/in für Fußball

Abteilungsleiter/in für Turnen und Breitensport

Eventmanager/in

3 Beisitzer/innen


Wird ein Ehrenvorsitzender ernannt, so hat er Sitz und Stimme im Gesamtvorstand.

  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der Verein wird gericht­lich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder.
  • Der/die 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand trifft zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Dringende, kurzfristig zu fassende Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren getätigt werden. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  • Der geschäftsführende Vorstand ist für die laufenden Geschäfte zuständig. Der Gesamt­vorstand muss über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes informiert werden. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.
  • Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.
  • Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein für einen bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


§ 11 Der Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung ge­wählt werden.

Der Ältestenrat ist Berufungsinstanz für Disziplinarentscheidungen des Vorstandes. Er ist gleichzeitig Schlichtungsausschuss.

Das Verfahren wird nach den allgemein gültigen rechtlichen Bestimmungen geführt. Die mit einfacher Stimmenmehrheit gefassten Beschlüsse des Ältestenrates sind endgültig.


§ 12 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet. Der Leiter einer neu gegründeten Ab­teilung gehört bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstandes dem Vorstand kommissarisch an. In der nächsten Mitgliederversammlung wird der Gesamtvorstand um diesen Abteilungsleiter ergänzt.
  2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter/in oder den Stellvertreter/in, dem/r besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
  3. Die Abteilungsleiter/in werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der/die Abteilungs­leiter/in ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

§ 13 Protokoll

Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 14 Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis zu ihrer Abberufung oder bis ein Nachfolger gewählt ist.   

§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer /innen geprüft. Die Kassen­prüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/r Kassen­verwalters/in.   


§ 16 Ordnungen

Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand und von der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 17 Haftpflicht

  1. Für die den Mitgliedern aus dem Spiel- und Sportbetrieb sowie bei geselligen Veranstal­tungen entstehenden Körper- und Sachschäden oder Vermögensverluste auf fremden oder eigenen Sportstätten und in Baulichkeiten haftet der Verein nicht.
  2. Jedes Mitglied ist jedoch im Rahmen eines über den Sportbund Rheinhessen bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Sportunfall- und Haftpflichtversicherungsver­trages versichert.


§ 18 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens dafür einberufene Mitgliederversamm­lung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.          

Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Harxheim, die es es unmittelbar und ausschließlich für  gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Datenschutzordnung Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Näheres regelt die Datenschutzverordnung, die vom Vorstand erlassen wird.

Harxheim, 1. Juni 2022
Für den Vorstand:     
Wolfgang Schneider (1. Vorsitzender), Karin Zimmer (Schriftführerin), Victoria Strittmatter (Kassenverwalterin), Cornelia Kessel /(stellvertr. Kassenverwalterin)


Ehrenordnung

Die Sportgemeinde 03 Harxheim e.V. verleiht

1. an ihre Mitglieder für langjährige Mitgliedschaft
a) 25 Jahre: silberne Ehrennadel mit Besitzurkunde
b) 50 Jahre: goldene Ehrennadel mit Besitzurkunde

2. an ihre Mitglieder für außerordentliche Verdienste um die SG 03, ohne Rücksicht auf die Dauer der Mitgliedschaft, eine dem Verdienst entsprechende Ehrung.

3. In bestimmten Fällen kann eine Auszeichnung auch auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben.

4. Zum Ehrenvorsitzenden kann nur ein aus dem Amt scheidender Vorsitzender nach langjähriger, erfolgreicher Tätigkeit ernannt werden.

Zum Ehrenmitglied wird ernannt, wer das 64. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein mindestens 50 Jahre ununterbrochen angehört. Stichtag ist der 01.05. eines jeden Jahres. Das Ehrenmitglied wird zum nächsten Quartal nach der Ehrung von der Beitragszahlung befreit.


Jugendordnung

Diese Jugendordnung ergeht im Rahmen des § 16 des Vereins „Sportgemeinde 03 Harxheim e.V.“

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Name: Jugendabteilung des Sportvereins „Sportgemeinde 03 Harxheim e.V.“
Mitglieder sind alle Jugendlichen des Sportvereines sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter/innen.

§ 2 Aufgaben

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung und dieser Ordnung.

Die Aufgaben der Jugendorganisation sind:

a) Förderung des Sportes als Schwerpunkt der Jugendarbeit
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
d) Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Gesellschaftsformen
e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
f) Pflege der internationalen Verständigung

§ 3 Organe

Organe der Jugend des Sportvereines „Sportgemeinde 03 Harxheim e.V.“ sind:

a) die Jugendversammlung
b) der Jugendausschuss
c) der Jugendvorstand

§ 4 Vereinsjugendversammlung

Einmal im Jahr, in der Regel einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, beruft der Jugendausschuss alle jugendlichen Mitglieder bis zum Alter von 18 Jahren zu einer Jugendversammlung ein. Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen des Vereins ab Vollendung des 10. Lebensjahres. Ebenfalls stimm- und wahlberechtigt sind auch die Jugendübungsleiter/innen und die Jugendtrainer/innen sowie der/die Vereinsjugendleiter/in und sein/e Stellvertreter/in.

Aufgaben der Jugendversammlung sind:

a) Bericht des Jugendvorstandes
b) Entlastung der Mitglieder des Jugendvorstandes
c) Wahl der Mitglieder des Jugendvorstandes, Wahl des/der Vereinsjugendleiters/in und des/der Stellvertreters/in für zwei Jahre (beide mindestens 18 Jahre alt)
d) Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit
e) Vorschläge für das Jahresprogramm
f) Diskussion und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Die Jugendversammlung wird beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß (schriftlich) und fristgemäß (vier Wochen vorher) eingeladen wurde. Die Jugendversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den/die Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher festgestellt worden ist. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitglieder der Jugendorganisation haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§ 5 Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus:

a) den Mitgliedern des Jugendvorstandes
b) den Abteilungsjugendsprechern/innen (max. 18 Jahre alt)
c) den Jugendtrainern/innen und Jugendbetreuern/innen

Der Jugendausschuss zeichnet verantwortlich für die Jugendarbeit des Vereines und führt die von der Jugendvollversammlung gesetzten Aufgaben durch. Den Vorsitz übernimmt der/die Vereinsjugendleiter/in. Diese/r vertritt die Jugend des Vereines im Vereinsvorstand. Aufgaben des Jugendausschusses sind:

a) Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten
b) Nachberufung ausgeschiedener Mitglieder des Jugendvorstandes
c) Einsetzen von Kommissionen für zeitlich begrenzte Aufgaben
d) Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit einschließlich der Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Gesamtverein
e) Umsetzung von Beschlüssen der Jugendversammlung
f) Planung von Aktivitäten der Vereinsjugend
g) Koordinierung der Jugendarbeit in den Abteilungen
h) Herstellung eigener Verbindung zu den Eltern der Jugendlichen, zu anderen Vereinen, zu überörtlichen Sportgremien und zu den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe
i) Aufstellung und Durchführung des Jahresprogrammes
j) Einberufung der Vereinsjugendversammlung

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Über die Tätigkeit ist vom/von der Jugendleiter/in ein Jahresbericht abzufassen und dem Vorstand vorzulegen.

§ 6 Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus:

a) Vereinsjugendleiter/in
b) Vereinsjugendsprecher/in (max. 18 Jahre alt)
c) weitere Vertreter/innen für spezielle Aufgabenbereiche

Aufgaben des Jugendvorstandes sind:

a) Der/die Vereinsjugendleiter/in leitet die Sitzungen des Jugendvorstandes und lädt dazu ein. Die Sitzungen finden nach Bedarf, mindestens aber viermal jährlich statt.

§ 7 Vertretung der Vereinsjugend im Gesamtverein

Der/die Vereinsjugendleiter/in vertritt die Interessen der Vereinsjugend mit Sitz und Stimme im Vereinsvorstand.

§ 8 Abteilungsjugenden

Die Abteilungsjugenden sind durch den Abteilungsjugendleiter/innen und die Abteilungsjugendsprecher/innen im Jugendausschuss mit Sitz und Stimme vertreten. Sie werden durch die Abteilungsjugendversammlung entsprechend der Jugendordnung gewählt.

§ 9 Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung

Änderungen dieser Jugendordnung werden von der Jugendversammlung beschlossen. Soweit dadurch eine Satzungsänderung notwendig ist, ist die geänderte Jugendordnung der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.